Keine Reservierung nach dem EEG
Der Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen ist im EEG gesetzlich geregelt. Nach § 8 Abs. 1 EEG müssen Netzbetreiber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt anschließen. Nicht geregelt ist dagegen, wer von mehreren konkurrierenden Anlagenbetreibern den Netzanschluss für sich beanspruchen kann.
Damit hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil mit den passenden Namen "Anschlusskonkurrenz" beschäftigt. Nach dem Bundesgerichtshof ist eine verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten bereits vor der anschlussfertigen Errichtung der Windenergieanlage, Solaranlage oder sonstigen Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien möglich.
Der Netzbetreiber muss dafür ein Reservierungsverfahren durchführen, das transparent, diskriminierungsfrei und willkürfrei ist. Damit das Reservierungsverfahren den Ausbau der erneuerbaren Energien nicht behindert, müssen Reservierungen zudem in geeigneter Weise befristet werden. Wenn der Netzbetreiber ein Reservierungsverfahren durchführt, muss er sich auch daran halten, das heißt er darf Reservierungen oder Verlängerungen nur vornehmen, wenn die von ihm veröffentlichten Kriterien auch eingehalten worden sind.
Unverbindliche Netzanschlussprüfung
Als ersten Schritt des Netzanschlussverfahrens bieten größere Netzbetreiber inzwischen eine automatische Netzanschlussprüfung über ein Online-Tool an. Das Bayernwerk stellt dazu den Onlineservice "SNAP – schnelle Netzanschlussprüfung" zur Verfügung.
Aus der von dem Benutzer angegebenen gewünschten Anschlussleistung und dem geplanten Standort der Erzeugungsanlage berechnet das Tool einen möglichen Einspeisepunkt. Dabei handelt es sich um eine vereinfachte Berechnung, die nicht zwingend dem gesetzlichen Netzverknüpfungspunkt nach § 8 EEG entsprechen muss, und ausdrücklich nur um eine unverbindliche Tagesaussage.
Netzanschlussantrag
Als nächster Schritt können Einspeisewillige über das Onlineportal des Bayernwerks den Netzanschluss beantragen. Bei der Anmeldung muss bereits einen Nachweis über die Planungsreife für das Projekt vorgelegt werden. Mindestvoraussetzung ist ein Aufstellungsbeschluss über einen Bebauungsplan oder ein Vorbescheid oder die Eingangsbestätigung eines vollständigen Genehmigungsantrages. Für im Außenbereich privilegierte Freiflächenphotovoltaikanlagen, für die kein Bebauungsplan erforderlich ist und die in Bayern teilweise sogar von der Baugenehmigungspflicht befreit sind, reicht alternativ einen Nachweis über die Sicherung des Anlagengrundstücks und ein Übersichtsplan, anhand dessen sich die Privilegierung nachvollziehen lässt.
Reservierungsverfahren bis April 2026
In der ersten Fassung des Reservierungsverfahrens, das bis 30.04.2026 vom Bayernwerk angewendet wurde, hat Bayernwerk als erster Schritt eine Einspeisezusage für zwölf Monate ausgesprochen. Danach war eine erste Verlängerung für sieben Monate und eine zweite Verlängerung für fünf Monate möglich. Insgesamt konnte der Netzanschluss also maximal für zwei Jahre reserviert werden. Für Windkraftprojekte war das selten ausreichend.
Die Voraussetzungen für die Reservierung waren je nach Anlagentyp unterschiedlich.
Für Windenergieanlagen musste für die Reservierung die Flächensicherung und die Beauftragung von artenschutzrechtlichen Gutachten nachgewiesen werden. Die erste Verlängerung konnte beantragt werden, wenn ein Antrag nach BImSchG eingereicht wurde; die zweite Verlängerung wurde gewährt, wenn die Genehmigung nach BImSchG bereits erteilt wurde.
Für Photovoltaikanlagen musste für die Reservierung ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan oder ein Vorbescheid oder die Einreichung eines Baugenehmigungsantrages nachgewiesen werden. Die erste Verlängerung erfolgte nach der Erteilung der Baugenehmigung oder dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans oder dem Zuschlag in einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur. Die zweite Verlängerung würde nur dann gewährt, wenn mit der Errichtung bereits begonnen wurde.
Reservierungsverfahren seit Mai 2026
Bayernwerk hat das Reservierungsverfahren mit Wirkung zum 01.05.2026 geändert. Dabei wurden die Fristen für genehmigungspflichtige Anlagen und für verfahrensfreie Freiflächenphotovoltaikanlagen verlängert. Die 1. Stufe beinhaltet wie bisher eine Reservierung für zwölf Monate. Die Verlängerung in der 2. Stufe beträgt weitere zwölf Monate. In der 3. Stufe wird eine Reservierung für weitere 18 Monate verlängert oder sogar noch länger, wenn ein Zuschlag in einer Ausschreibung der BNetzA vorgelegt wird; dann läuft die Reservierung, solange dieser Zuschlag gültig ist.
Die Voraussetzungen für die 1. Stufe bei Windenergieanlagen sind gleich geblieben: Nachweis Flächensicherung und artenschutzrechtliche Gutachten. Für die 2. Stufe reicht der Antrag auf die Genehmigung nicht mehr aus, sondern es muss eine gültige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die 3. Stufe wird erst mit dem Zuschlag in der Ausschreibung erreicht. Der Beginn des Reservierungsverfahrens verschiebt sich damit aus Sicht des Anlagenbetreibers tendenziell nach hinten: Die Einspeisezusage sollte erst dann beantragt werden, wenn die Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages unmittelbar bevorsteht oder zumindest absehbar ist, um sicherzustellen, dass innerhalb der Frist von 12 Monaten die Genehmigung erteilt und beim Bayernwerk eingereicht werden kann. Wenn die Genehmigung rechtzeitig innerhalb der 1. Stufe erteilt wird, dürfte die 2. und die 3. Stufe aber in fast allen Fällen ausreichen, um den Windpark zu errichten und anzuschließen.
Für Photovoltaikanlagen haben sich die Voraussetzungen für die 1. Stufe verschärft. Es muss in jedem Fall ein Nachweis der Flächensicherung eingereicht werden. Außerdem muss entweder der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan oder ein Vorbescheid vorgelegt werden; bei verfahrensfreien Freiflächenphotovoltaikanlagen stattdessen ein behördlicher Nachweis der Verfahrensfreiheit. Die 2. Stufe erfordert dann entweder den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans oder die Baugenehmigung; bei verfahrensfreien Anlagen die Auftragsbestätigung des Herstellers (EPC-Vertrag). Die 3. Stufe wird wie bei Windenergieanlagen mit dem Zuschlag in der Ausschreibung erreicht.
Stornierung der Einspeisezusage
Wenn innerhalb der Reservierungsfrist keine Verlängerung beantragt wird oder die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht werden, werden die Einspeisezusagen storniert. Der Anlagenbetreiber muss dann einen neuen Antrag stellen; die Einspeisekapazität kann dann aber bereits anderweitig vergeben worden seien.
Mit dem neuen Reservierungsverfahren hat Bayernwerk dankenswerterweise Möglichkeiten eingebaut, um flexibel auf Verzögerungen und Sonderfälle reagieren zu können. Wenn sich ein Genehmigungsverfahren verzögert, kann die laufende Stufe um bis zu sechs Monate verlängert werden. Dafür muss der Betreiber allerdings durch eine Bestätigung der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass er die Verzögerung nicht selbst verursacht hat. Wenn ein Netzausbau erforderlich ist, wird die Reservierung pausiert, bis der Netzausbau abgeschlossen ist.
Es bleibt aber dabei: wenn Nachweise für die nächste Stufe nicht spätestens eine Woche vor Ablauf der Reservierung eingereicht werden, wird die Einspeisezusage storniert, um die Netzanschlusskapazitäten für andere Projekte freizugeben.
Netzanschlussvertrag
Das Reservierungsverfahren endet mit dem Abschluss des Netzanschlussvertrages. Sobald der Netzanschlussvertrag unterschrieben ist, sind keine Verlängerungen mehr erforderlich.