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Reservierungsverfahren des Bayernwerks für den Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen

Keine Reservierung nach dem EEG

Der Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen ist im EEG gesetzlich geregelt. Nach § 8 Abs. 1 EEG müssen Netzbetreiber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt anschließen. Nicht geregelt ist dagegen, wer von mehreren konkurrierenden Anlagenbetreibern den Netzanschluss für sich beanspruchen kann.

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Anpassung bestehender Direktvermarktungsverträge aufgrund des geänderten Zahlungswegs beim Redispatch 2.0

Bilanzieller Ausgleich und BDEW-Übergangslösung

Mit der Einführung des Redispatch 2.0 wurde ein bilanzieller Ausgleich eingeführt, um die Direktvermarktungsunternehmen und die Bilanzkreisverantwortlichen für die durch den Redispatch verursachten Bilanzkreisungleichgewichte zu entschädigen. Die Idee dahinter ist einfach: der Netzbetreiber muss bilanziell diejenige Strommenge in den Bilanzkreis des Direktvermarktungsunternehmens liefern, die der Anlagenbetreiber erzeugt und geliefert hätte, wenn kein Redispatch-Einsatz erfolgt wäre.

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Kommunale Beteiligung bei Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Bayern

Kommunale Beteiligung nach § 6 EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erlaubt es Anlagenbetreibern von Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen schon seit längerer Zeit, betroffenen Gemeinden eine finanzielle Beteiligung an den Erträgen der Erzeugungsanlagen anzubieten. Die Höhe der Beteiligung beträgt nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 EEG jeweils 0,2 ct/kWh für die tatsächliche eingespeiste Strommenge. Bei Windenergieanlagen dürfen zudem Zahlungen für sogenannte fiktive Strommengen angeboten werden. Fiktive Strommengen sind Strommengen, die aufgrund technischer Nichtverfügbarkeiten von mehr als 2 Prozent, Redispatch-Einsätzen und sonstigen Abschaltungen oder Drosselungen, insbesondere zur optimierten Vermarktung des Stroms oder zur Eigenversorgung, nicht eingespeist werden.

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