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Reservierungsverfahren des Bayernwerks für den Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen

Keine Reservierung nach dem EEG

Der Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen ist im EEG gesetzlich geregelt. Nach § 8 Abs. 1 EEG müssen Netzbetreiber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt anschließen. Nicht geregelt ist dagegen, wer von mehreren konkurrierenden Anlagenbetreibern den Netzanschluss für sich beanspruchen kann.

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Anpassung bestehender Direktvermarktungsverträge aufgrund des geänderten Zahlungswegs beim Redispatch 2.0

Bilanzieller Ausgleich und BDEW-Übergangslösung

Mit der Einführung des Redispatch 2.0 wurde ein bilanzieller Ausgleich eingeführt, um die Direktvermarktungsunternehmen und die Bilanzkreisverantwortlichen für die durch den Redispatch verursachten Bilanzkreisungleichgewichte zu entschädigen. Die Idee dahinter ist einfach: der Netzbetreiber muss bilanziell diejenige Strommenge in den Bilanzkreis des Direktvermarktungsunternehmens liefern, die der Anlagenbetreiber erzeugt und geliefert hätte, wenn kein Redispatch-Einsatz erfolgt wäre.

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