Keine Reservierung nach dem EEG

Der Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen ist im EEG gesetzlich geregelt. Nach § 8 Abs. 1 EEG müssen Netzbetreiber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt anschließen. Nicht geregelt ist dagegen, wer von mehreren konkurrierenden Anlagenbetreibern den Netzanschluss für sich beanspruchen kann.

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