Bilanzieller Ausgleich und BDEW-Übergangslösung
Mit der Einführung des Redispatch 2.0 wurde ein bilanzieller Ausgleich eingeführt, um die Direktvermarktungsunternehmen und die Bilanzkreisverantwortlichen für die durch den Redispatch verursachten Bilanzkreisungleichgewichte zu entschädigen. Die Idee dahinter ist einfach: der Netzbetreiber muss bilanziell diejenige Strommenge in den Bilanzkreis des Direktvermarktungsunternehmens liefern, die der Anlagenbetreiber erzeugt und geliefert hätte, wenn kein Redispatch-Einsatz erfolgt wäre.
Für den Anlagenbetreiber ergibt sich daraus, dass das Direktvermarktungsunternehmen den Strom erhalten hat, der vertraglich vom Anlagenbetreiber zu liefern gewesen wäre, und dementsprechend auch den vertraglich vereinbarten Preis an den Anlagenbetreiber zahlt. Die Direktvermarktungsunternehmen könnten zwar auch etwas anderes vertraglich vereinbaren. In der absoluten Mehrzahl der Fälle wurde der Ausgleich zwischen Direktvermarkter und Anlagenbetreiber aber so gelebt, insbesondere dann, wenn als Vertragspreis der sogenannte energieträgerspezifische Monatsmarktwert (MW Solar oder MW Wind an Land) nach Anlage 1 zum EEG vereinbart war. Das Direktvermarktungsunternehmen hat also den Monatsmarktwert sowohl für die tatsächlich eingespeiste Strommenge als auch für die Redispatch-Mengen bezahlt.
Diesen bilanziellen Ausgleich konnten allerdings nicht alle Netzbetreiber erfolgreich umsetzen. Daher wurde die sogenannte BDEW-Übergangslösung praktiziert. Der Bilanzkreisverantwortliche übernimmt anstelle des Netzbetreibers, der dazu gesetzlich verpflichtet wäre, den bilanziellen Ausgleich. Weil der Bilanzkreisverantwortliche damit eine Verpflichtung des Netzbetreibers übernommen hat, muss der Netzbetreiber den Bilanzkreisverantwortlichen finanziell entschädigen. Dazu wurde der sogenannte Mischpreis angesetzt, der sich zu 72,5 % aus dem Wert des ID1 und zu 27,5 % aus dem Wert des ReBAP zusammensetzt. Der ID1 Preisindex repräsentiert dabei den Intraday-Markt an der Strombörse, der ReBAP die Ausgleichsenergiepreise. Daher kann der Mischpreis je nach Tages- und Jahreszeit positiv oder negativ sein. Im Ergebnis bildet der Mischpreis die Kosten (oder Erlöse) des Bilanzkreisverantwortlichen ab, der kurzfristig die wegen eines Redispatch-Einsatzes fehlenden Strommengen beschaffen muss.
Wirtschaftlich ändert sich für den Bilanzkreisverantwortlichen durch die BDEW-Übergangslösung grundsätzlich nichts, wobei man über die Details des Mischpreises sicher mit guten Gründen lange diskutieren kann. Daher hat sich auch in der Vertragspraxis nichts geändert: Das Direktvermarktungsunternehmen steht wirtschaftlich so, als wäre der bilanzielle Ausgleich erfolgt und der Anlagenbetreiber wurde wirtschaftlich so gestellt, als hätte er den Strom eingespeist.
Gesetzesänderung im Dezember 2025
Zum 23.12.2025 wurde dieses inzwischen einigermaßen eingespielte System durch eine Gesetzesänderung wieder über den Haufen geworfen. Durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften wurde der bilanzielle Ausgleich, den die Verteilernetzbetreiber nach wie vor nicht flächendeckend durchführen können, durch den neu eingefügten § 14 Abs. 1 Satz 3 EnWG bis Ende 2031 ausgesetzt. Die Bundesnetzagentur könnte den bilanziellen Ausgleich durch eine Festlegung schon früher wieder einführen, hat davon aber bisher noch keinen Gebrauch gemacht.
Solange der bilanzielle Ausgleich ausgesetzt ist, zahlt der Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen. Wirtschaftliche Vorteile des Bilanzkreisverantwortlichen durch die Vornahme des bilanziellen Ausgleichs erstattet der Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber.
Anders ausgedrückt: Die BDEW-Übergangslösung wird gesetzlich festgeschrieben, der Netzbetreiber rechnet aber nicht mehr direkt mit dem Bilanzkreisverantwortlichen ab wie bisher, sondern stattdessen mit dem Anlagenbetreiber.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-DrS. 21/1497, S. 131) war dem Gesetzgeber der Widerspruch dabei bewusst: Der Bilanzkreisverantwortliche bleibt verpflichtet, den bilanziellen Ausgleich durchzuführen, aber der Anlagenbetreiber wird dafür entschädigt bzw. muss die finanziellen Vorteile daraus abführen. Zur Vereinheitlichung der Abrechnung (des Netzbetreibers) wird das in Kauf genommen. Die Gesetzesbegründung meint dazu nur, dass Direktvermarktungsunternehmen mit den Anlagenbetreibern den Ausgleich vertraglich regeln können.
Folgen für bestehende Verträge
Bestehende Direktvermarktungsverträge werden in aller Regel keine ausdrückliche Regelung dazu treffen, was für die Abrechnung zwischen Direktvermarkter und Anlagenbetreiber gelten soll, wenn der Gesetzgeber den bilanziellen Ausgleich aussetzt und dafür einen finanziellen Ausgleich einführt, der aber nicht mit dem Bilanzkreisverantwortlichen, sondern mit dem Anlagenbetreiber abgerechnet wird. Mit dieser Möglichkeit hätte auch kein Marktteilnehmer vernünftigerweise rechnen können.
Die gesetzliche Änderung hat daher zu großer Verunsicherung geführt. Einige Direktvermarkter scheinen der Meinung zu sein, wegen der Gesetzesänderung das finanzielle Risiko von Redispatch-Einsätzen, dass die Direktvermarkter nach den jeweiligen Direktvermarktungsverträgen bisher getragen haben, nun auf die Anlagenbetreiber abwälzen zu können. Wenn das richtig wäre, könnte der Anlagenbetreiber im Ergebnis mehr erhalten als vorher, wenn die Zahlungen des Netzbetreibers (also der Mischpreis) höher wären als der vertraglich vereinbarte Preis (z.B. der Monatsmarktwert). Der Anlagenbetreiber könnte auch weniger erhalten als vorher, weil er für die Redispatch-Mengen keine Zahlungen vom Direktvermarkter erhält, aber der Mischpreis niedriger ist als der Vertragspreis oder der Anlagenbetreiber dem Verteilernetzbetreiber bei einem negativen Mischpreis sogar etwas bezahlen muss.
Gerade bei Photovoltaikanlagen in Süddeutschland führt das zu einer erheblichen wirtschaftlichen Verschlechterung: Die Redispatch-Einsätze werden im Süden häufig durch zu viel Einspeisung aus Photovoltaik ausgelöst, häufen sich also in der Mittagszeit. Gleichzeitig führt die PV-Einspeisung in der Mittagszeit zu negativen Preisen. Der Anlagenbetreiber verliert also für den abgeregelten Strom den Monatsmarktwert, den er bisher vom Direktvermarkter erhalten hätte, und muss gleichzeitig die negativen Strompreise für diesen Strom an den Netzbetreiber bezahlen. Dem wirtschaftlichen Schaden beim Anlagenbetreiber steht übrigens spiegelbildlich ein entsprechender Gewinn beim Direktvermarkter entgegen.
Wenn sich die Rahmenbedingungen unerwartet ändern, gibt es mehrere juristische Instrumente, um laufende Verträge an die geänderten Bedingungen anzupassen. Der Anlagenbetreiber könnte z.B. eine Vertragsanpassung wegen Wegfall bzw. Änderung der Geschäftsgrundlage verlangen oder die nötige Anpassung könnte direkt durch ergänzende Vertragsauslegung des Direktvermarktungsvertrages erreicht werden. Die ergänzende Vertragsauslegung hatte der Bundesgerichtshof z.B. angewendet, um bei Stromlieferverträgen, die vor der Einführung des EEG abgeschlossen wurden, einen Anspruch des Kunden auf Erstattung der EEG-Umlage an den Lieferanten zu bejahen (Urteil vom 22.12.2003, Az. VIII ZR 90/02).
Wie auch immer der Weg zur Anpassung des Vertrages juristisch begründet wird: Direktvermarktungsverträge müssen dahingehend korrigiert werden, dass das Direktvermarktungsunternehmen wie bisher bei Redispatch-Einsätzen den vereinbarten Strompreis an den Anlagenbetreiber bezahlt, aber berechtigt ist, die Zahlungen nach § 14 Abs. 1b Satz 2 EnWG, die der Anlagenbetreiber bereits vom Verteilernetzbetreiber erhalten hat, von seiner Zahlungspflicht abzuziehen. Umgekehrt sollte das Direktvermarktungsunternehmen dem Anlagenbetreiber die Zahlungen nach § 14 Abs. 1b Satz 3 EnWG, die der Anlagenbetreiber an den Verteilernetzbetreiber zu leisten hat, zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Zahlungen erstatten. Im Ergebnis müssen sowohl das Direktvermarktungsunternehmen als auch der Anlagenbetreiber wirtschaftlich genauso dastehen, wie es nach der bis zum 22.12.2025 geltenden Regelung gewesen wäre.
Ausblick
Einige Direktvermarktungsunternehmen haben inzwischen auf die Gesetzesänderung reagiert und bestehende Verträge angepasst oder eine Anpassung zumindest angekündigt. Anlagenbetreiber, die bei diesen Direktvermarktern Verträge haben, müssen also (hoffentlich) nichts tun. Soweit Direktvermarktungsunternehmen die Anpassung verweigern, müssen betroffene Anlagenbetreiber entweder eine Klage auf Zahlung der fehlenden Beträge oder eine fristlose Kündigung der Verträge in Betracht ziehen.