Kommunale Beteiligung nach § 6 EEG
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erlaubt es Anlagenbetreibern von Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen schon seit längerer Zeit, betroffenen Gemeinden eine finanzielle Beteiligung an den Erträgen der Erzeugungsanlagen anzubieten. Die Höhe der Beteiligung beträgt nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 EEG jeweils 0,2 ct/kWh für die tatsächliche eingespeiste Strommenge. Bei Windenergieanlagen dürfen zudem Zahlungen für sogenannte fiktive Strommengen angeboten werden. Fiktive Strommengen sind Strommengen, die aufgrund technischer Nichtverfügbarkeiten von mehr als 2 Prozent, Redispatch-Einsätzen und sonstigen Abschaltungen oder Drosselungen, insbesondere zur optimierten Vermarktung des Stroms oder zur Eigenversorgung, nicht eingespeist werden.
Die kommunale Beteiligung kann allen Gemeinden angeboten werden, die sich in einem Umkreis von 2,5 Kilometern um den Standort der jeweiligen Windenergieanlage befinden. Diese Gemeinden zählen als betroffene Gemeinden. Der Anlagenbetreiber kann die Zahlung nur allen betroffenen Gemeinden einheitlich anbieten. Bei Freiflächenanlagen gelten nur die Gemeinden als betroffen, auf deren Gemeindegebiet sich die Anlage befindet.
Bei Freiflächenanlagen ist Vorsicht geboten: Freiflächenanlagen sind nach § 3 Nr. 22 EEG nur Solaranlagen, die nicht auf baulichen Anlagen angebracht sind. Insbesondere bei Freiflächenphotovoltaikanlagen, die auf Konversionsflächen oder bereits versiegelten Flächen geplant werden, zum Beispiel bei Photovoltaikanlagen auf rekultivierten Mülldeponien, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Daher kann für diese Anlagen auch keine Beteiligung angeboten werden.
Für den Abschluss der Vereinbarungen zur kommunalen Beteiligung stehen Muster zur Verfügung, die unentgeltlich im Internet heruntergeladen werden können. Die Muster für Windenergieanlagen werden von der Fachagentur Wind und Solar zur Verfügung gestellt, die Muster für Photovoltaikanlagen vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft.
Die tatsächlich eingespeiste Strommenge und die fiktive Strommenge, für die der Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen hat, wird vom Netzbetreiber erstattet. Daraus folgt, dass bei Windenergieanlagen und Solaranlagen, die ohne Inanspruchnahme der Marktprämie, also in der sonstigen Direktvermarktung, vermarktet werden, zwar eine Zahlung erfolgen darf, aber keine Erstattung erfolgt. Eine Erstattung erfolgt auch dann nicht, wenn der Anlagenbetreiber zwar die Marktprämie in Anspruch nehmen möchte, aber keine Marktprämie gezahlt wird, weil der Marktwert (Monatsmarktwert MW oder Jahresmarktwert JW) höher ist als die Förderung (der sogenannte anzulegende Wert AW).
Kennzeichnend für die kommunale Beteiligung nach § 6 EEG ist, dass das Angebot seitens des Betreibers freiwillig ist. Städte und Gemeinden haben also keine Möglichkeit, die Zahlung durchzusetzen. Bei Photovoltaikanlagen gilt außerdem noch die Besonderheit, dass die Vereinbarung über die kommunale Beteiligung frühestens nach dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan abgeschlossen werden darf.
Beteiligungsgesetz Bayern
Ergänzend zur kommunalen Beteiligung nach dem EEG gibt es in Bayern seit Anfang des Jahres 2026 ein Beteiligungsgesetz, das die Anlagenbetreiber zur Beteiligung verpflichtet. Der Gesetzgeber hat dafür kein eigenes Gesetz erlassen, sondern hat die Beteiligung in Art. 22 bis Art. 27 des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) geregelt.
Die kommunale Beteiligung ist damit nicht mehr freiwillig. Der Anlagenbetreiber muss nach Art. 22 Abs. 1 BayWiVG eine Beteiligung anbieten, andernfalls kann die Gemeinde nach Art. 26 BayWiVG eine Ausgleichsabgabe durch Bescheid festsetzen. Die Ausgleichsabgabe beträgt dann 0,3 ct/kWh. Die Verpflichtung zur Beteiligung kann nach Art. 24 BayWiVG dadurch erfüllt werden, dass eine Beteiligung nach § 6 EEG in Höhe von insgesamt 0,2 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten wird. Wer die Beteiligung nach dem EEG nicht oder nicht vollständig anbietet, zahlt also im Ergebnis sogar mehr.
Es gibt einen Unterschied zwischen der (freiwilligen) Möglichkeit nach dem EEG, eine kommunale Beteiligung anzubieten, und der Verpflichtung nach dem bayerischen Beteiligungsgesetz: eine Beteiligung für die fiktiven Strommengen bei Windenergieanlagen ist zwar möglich, aber nicht verpflichtend.
Die Verpflichtung nach dem bayerischen Gesetz greift auch bei Strommengen, für die keine Erstattung vom Netzbetreiber verlangt werden kann. Die in der Praxis gelegentlich vereinbarten Beschränkungen der kommunalen Beteiligung auf die Strommengen, für die der Anlagenbetreiber eine Erstattung vom Netzbetreiber erhält, sind zukünftig also nicht mehr möglich.
Neben der Gemeindebeteiligung möchte der bayerische Landesgesetzgeber auch eine Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner (Bürgerbeteiligung). Das können zum Beispiel eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Projektgesellschaft, eine anderweitige finanzielle Beteiligung an dem Projekt, vergünstigte Stromtarife oder die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität sein. Die Bürgerbeteiligung bleibt allerdings auch nach dem bayerischen Beteiligungsgesetz freiwillig.
Ausnahmen von der Beteiligungspflicht
Bestehende Projekte sind von der neuen Beteiligungspflicht nicht betroffen. Das sind Windenergieanlagen, die am 31. Dezember 2025 bereits beantragt waren und deren Antragsunterlagen im Jahr 2025 schon vollständig waren. Erst recht nicht betroffen sind natürlich Windenergieanlagen, die 2025 schon genehmigt waren. Bei Freiflächenphotovoltaikanlagen kommt es auf den Bauantrag an oder, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, auf die Inbetriebnahme. Wenn für eine Photovoltaikanlage ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen worden ist, besteht keine Verpflichtung, wenn der Bebauungsplan bereits 2025 in Kraft getreten ist.
Freiflächenphotovoltaikanlagen, die kleiner als 5 Megawatt installierte Leistung sind, fallen ebenfalls nicht unter die Verpflichtung zur Beteiligung.
Außerdem gibt es eine Vielzahl spezieller Ausnahmen, bei denen die Beteiligung freiwillig bleibt. Darunter fallen insbesondere Agri-PV-Anlagen, Floating-PV-Anlagen sowie Anlagen, die überwiegend zur Versorgung eines Gewerbe- oder Industriegebiets dienen. Befreit sind auch Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften; dabei kommt es allerdings auf die sehr einschränkende Definition nach dem EEG an, die eine klassische Bürgerenergiegenossenschaft normalerweise nicht erfüllen kann. Ebenfalls nicht unter die Verpflichtung zur Beteiligung fallen Anlagen, die keinen Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur erhalten haben und damit keine Förderung nach dem EEG beanspruchen können.
Fazit
Durch das bayerische Beteiligungsgesetz wird sichergestellt, dass die im EEG nur freiwillig vorgesehene kommunale Beteiligung in der Praxis auch tatsächlich gezahlt wird. Wenn der Anlagenbetreiber kein Angebot macht, kann die Gemeinde die Zahlung zukünftig durch Bescheid durchsetzen. Anders als in manchen anderen Bundesländern reicht in Bayern ein Angebot nach dem EEG aus, darüberhinausgehende Zahlungen und Beteiligungsangebote sind nicht erforderlich. Anlagenbetreiber in Bayern haben damit glücklicherweise keinen zusätzlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Anlagenbetreibern, die Projekte in anderen Bundesländern planen.
Anlagenbetreiber, die ihre Anlage über ein sogenanntes Power-Purchase-Agreement (PPA) finanzieren wollen, müssen sich entscheiden: wenn für die Anlage ein Zuschlag nach dem EEG beantragt wird, um nach Vertragsende des PPA oder bei Insolvenz des Kunden die Anlage im Rahmen der Marktprämie weiter betreiben zu können, muss die finanzielle Beteiligung mit einkalkuliert werden. Alternativ kann auf den Anspruch auf Förderung verzichtet werden, um die kommunale Beteiligung zu vermeiden; das wird allerdings eine Finanzierung durch Bankdarlehen erschweren oder unmöglich machen. Anders ist es bei PPA, bei denen der Strom über ein eigenes Kabel geliefert wird (on site PPA). Mangels Einspeisung in das Netz besteht in diesen Fällen auch dann keine Verpflichtung zur kommunalen Beteiligung, wenn als Absicherung der Finanzierung ein Zuschlag in einer Ausschreibung der BNetzA beantragt wird.